Sie möchten mit Brennholz, Pellets oder Briketts heizen und fragen sich, welche Vorschriften Sie beachten müssen? Wir geben einen Überblick über die Gesetzgebung für den Betrieb von Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe.
Das Heizen mit Brennholz ist in Deutschland eine beliebte Heizmethode, nicht zuletzt aufgrund der relativ niedrigen Kosten. Ähnlich beliebt sind auch Holzbriketts und Holzpellets.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einer Reihe gesetzlicher Anforderungen und Einschränkungen unterliegt. Im Einzelnen handelt es sich um:
Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz BImSchG)
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz BImSchG) legt allgemeine Anforderungen an die Emissionen von Verbrennungsanlagen fest und definiert die Pflichten ihrer Betreiber. Für Holzheizungssysteme (Öfen und Verbrennungskessel) sind insbesondere die Paragraphen 22 und 23 relevant:
§ 22 BImSchG legt fest, dass Anlagen, die Emissionen erzeugen und deren Installation keine Genehmigung erfordert (wozu Holzheizungssysteme gehören), so zu betreiben sind, dass schädliche Auswirkungen der Abgase auf die Umwelt minimiert werden und anfallende Abfälle (Asche) problemlos entsorgt werden können.
§ 23 BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, konkrete Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen festzulegen.
Die genannten Anforderungen an Konstruktion und Nutzung von Kesseln und Öfen nach dem BImSchG werden in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz 1. BImSchV) geregelt. Sie legt u.a. Anforderungen an die Installation, den Betrieb und die Wartung dieser Anlagen fest.
Gemäß Anlage 3 sollten Sie in Ihrem Ofen oder Kessel nur für diese Anlagen geeignete Brennstoffe verbrennen. Bei Brennholz bedeutet dies vor allem einen relativen Feuchtigkeitsgehalt unter 20 %, 10 % bei Pellets und 5-10 % bei Briketts.
Die Heizleistung von feuchtem Holz ist geringer, seine Verbrennung produziert mehr gefährliche Verbindungen und verstopft das Heizsystem mit Kreosot, Ruß und anderen brennbaren Stoffen.
Die Verordnung legt in Anlage 4 auch Grenzwerte für Staub-, Kohlenmonoxid- und organische Emissionen fest und bestimmt die Mindesteffizienz der Heizungsanlage. Öfen, die nach dem 22. März 2010 installiert wurden, müssen Stufe 1 erfüllen, für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt die strengere Stufe 2.
Anlagen, die diese Grenzwerte erfüllen, werden von den Herstellern mit einem Etikett gekennzeichnet, das die Erfüllung der Anforderungen der 1. BImSchV angibt. Sie können auch Zertifikate nach folgenden Normen haben:
Raumheizer mit Flachfeuerung – DIN EN 13240
Raumheizer mit Füllfeuerung – DIN EN 13240
Speichereinzelfeuerstätten – DIN EN 15250/A1
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) – DIN EN 13229
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung – DIN EN 13229/A1
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung – DIN EN 13229/A1
Herde – DIN EN 12815
Diese Grenzwerte werden in der Regel von Kesseln und Öfen erfüllt, die die Emissionsklasse 5 nach EN 303-5 erfüllen. Noch strengere ökologische Grenzwerte erfüllen Öfen und Kessel mit dem freiwilligen RAL-Gütezeichen Der blaue Engel.
Für ältere Kessel (installiert vor 2010) legt die Verordnung (§ 26) eine Übergangsfrist fest, innerhalb derer Sie die Anlage weiter betreiben dürfen. Die Länge dieser Frist hängt vom Alter und der Emissionsklasse des Kessels ab. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie den Kessel entweder austauschen oder mit einer zusätzlichen Emissionsminderungsanlage nachrüsten.
Derzeit können Sie noch Kessel weiterbetreiben, die zwischen 1995 und 2010 installiert wurden. Deren Betrieb müssen Sie einstellen (bzw. modernisieren):
bis Ende 2024 (Anlagen ohne Typenschild und in Emissionsklasse 1)
bis Ende 2029 (Anlagen in Emissionsklasse 2)
Die Funktionskontrolle der Feuerungsanlage und die Messung der Emissionen und der Effizienz führt der Schornsteinfeger bei der Überprüfung des Ofens oder Kessels durch (in der Regel 1-2 Mal jährlich, bzw. nach Installation einer neuen Anlage oder nach baulichen Änderungen).
Die Ergebnisse der Kontrolle werden im sogenannten Feuerstättenbescheid festgehalten, einem Bericht über die Tauglichkeit der Heizungsanlage. Für die Beauftragung der Wartung und die Gewährleistung des einwandfreien technischen Zustands des Heizsystems ist in der Regel der Eigentümer der Immobilie verantwortlich (gemäß § 832 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Beispiel eines Feuerstättenbescheids. Quelle: schornsteinfeger-nrw.de**Beispiel eines Feuerstättenbescheids. Quelle: schornsteinfeger-nrw.de
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum 1. Januar 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.
Ziel des neuen Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass neu errichtete Gebäude und nach 2024 installierte Heizungssysteme mindestens 65 % der Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen. Dazu gehören auch Brennholz, Briketts, Pellets oder Holzhackschnitzel. Gleichzeitig muss der Kessel die in den vorangegangenen Zeilen erwähnte Gesetzgebung erfüllen.
Ab Januar 2024 können Sie außerdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Umstieg auf umweltfreundliches Heizen erhalten. Beim Kauf eines neuen Kessels (für Brennholz oder Pellets) mit Wärmetauscher beteiligt sich die Regierung mit bis zu:
20 % der Kosten – Austauschbonus für den Ersatz älterer Heizungssysteme (Biomasse, Gas, Öl, Kohle), die länger als 20 Jahre in Betrieb sind (gilt bis Ende 2028)
Insgesamt können Sie so bis zu 70 % der Kosten für die Anschaffung der Heizungsanlage erhalten.
Der Betrieb von Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe in Deutschland unterliegt mehreren Gesetzen und Verordnungen. Diese legen Anforderungen an Emissionen, Konstruktion und Nutzung dieser Anlagen fest.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet die Betreiber, schädliche Auswirkungen der Abgase auf die Umwelt zu minimieren. Gleichzeitig ermächtigt es die Regierung, konkrete Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen festzulegen.
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) definiert Emissionsgrenzwerte für neue und bestehende Anlagen. Wenn der Kessel oder Ofen die Normen nicht erfüllt, muss er bis 2024 bzw. bis 2029 (je nach Emissionsklasse) stillgelegt oder modernisiert werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll sicherstellen, dass neue Gebäude und Heizungssysteme ab 2024 mindestens 65 % der Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen. Dazu gehören auch Brennholz und andere Holzprodukte.
Ab Januar 2024 können Sie beim Kauf eines neuen Kessels für Brennholz oder Pellets einen Zuschuss von bis zu 70 % der Kosten erhalten.
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