Erfahren Sie, in welchen Bundesländern Sie ohne Genehmigung für den Bau eines Gewächshauses nicht auskommen und welche Unterlagen Sie für die Genehmigung vorbereiten sollten.
Gewächshäuser werden in Deutschland immer beliebter. Sie ermöglichen es Ihnen, die Wachstumsbedingungen zu kontrollieren, sodass Sie problemlos Ihr eigenes Obst und Gemüse anbauen können, auch wenn das Wetter für anspruchsvolle Pflanzen ungünstig ist.
Bevor Sie sich jedoch an die Auswahl und den Bau Ihres gärtnerischen Gartenparadieses machen, ist es unerlässlich, sich mit den örtlichen Bauvorschriften vertraut zu machen. Während Sie in einem Bundesland keine Genehmigung für ein Gewächshaus benötigen, kommen Sie in einem anderen um die Kommunikation mit den Behörden nicht herum. Und wie man so schön sagt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Das Baurecht in Deutschland mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen - es setzt sich nämlich aus Bundes- und Landesvorschriften zusammen. Für den Bau eines Gartengewächshauses ist es wichtig, die wichtigsten zu kennen: das Baugesetzbuch (BauGB) und die Landesbauordnungen (LBO).
Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt den Grundstein des deutschen Baurechts dar. Es legt allgemeine Grundsätze für die Planung und den Bau in Deutschland fest. Im Fall von Gartengewächshäusern legt das BauGB nicht direkt fest, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Die Details fallen in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, die sie in den Landesbauordnungen (LBO) definieren. Diese Vorschriften ergänzen und detaillieren das Bundesbaugesetzbuch und legen spezifische Anforderungen für verschiedene Arten von Bauten, einschließlich Gewächshäuser, fest.
Darüber hinaus legt jede Gemeinde ihre eigenen spezifischen Bedingungen im Rahmen ihres Bebauungsplans fest.
Damit verbunden sind auch zwei Begriffe aus dem BauGB - Innenbereich und Außenbereich:
Innenbereich - bezeichnet ein Gebiet innerhalb einer bestehenden, geschlossenen Bebauung, wo Bebauung generell erlaubt ist, vorausgesetzt, sie entspricht dem Flächennutzungsplan und den örtlichen Bauvorschriften.
Außenbereich - bezeichnet ein Gebiet außerhalb der geschlossenen Bebauung mit eingeschränkter Bebauungsmöglichkeit; Bebauung wird nur in bestimmten Fällen genehmigt, wie landwirtschaftliche Bauten oder Bauten im öffentlichen Interesse.
Um herauszufinden, ob Sie eine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie daher sowohl in die Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem sich Ihre Immobilie befindet, als auch in den örtlichen Bebauungsplan schauen. Die Kommunalverwaltungen können nämlich zusätzlich festlegen, wie weit von den Grundstücksgrenzen entfernt Sie ein Gewächshaus errichten dürfen.
Details für die einzelnen Bundesländer finden Sie weiter unten. Eine schnelle Übersicht über die Grenzen für übliche Gartengewächshäuser, die im Innenbereich ohne Genehmigung gebaut werden können, finden Sie in dieser Tabelle:
Bundesland | Maximale Höhe | Maximale bebaute Fläche | Weitere Beschränkungen |
Baden-Württemberg | 5 m | - | - |
Bayern | 5 m | 1.600 m2 | - |
Berlin | 5 m | 100 m2 | - |
Brandenburg | - | - | Volumen 50 m3 |
Bremen | - | - | - |
Hamburg | 4,5 m | 100 m2 | - |
Hessen | 6 m | - | Volumen 30 m3 |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 m | 250 m2 | - |
Niedersachsen | 5 m | 100 m2 | - |
Nordrhein-Westfalen | 5 m | 1.600 m2 | - |
Rheinland-Pfalz | 6 m | - | - |
Saarland | - | - | Volumen 30 m3, Länge 12 m an jeder Grundstücksseite |
Sachsen | 5 m | 1.600 m2 | - |
Sachsen-Anhalt | 6 m | 1.600 m2 | - |
Schleswig-Holstein | 6 m | 1.600 m2 | - |
Thüringen | 5 m | 100 m2 | - |
Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (in der ab 17. 6. 2023 gültigen Fassung), § 50 (Verfahrensfreie Vorhaben), Absatz 1, Teil d erfordern im Innenbereich nur Gewächshäuser, die höher als 5 Meter sind, eine Baugenehmigung. Gewächshäuser im Außenbereich dürfen Sie nur errichten, wenn sie landwirtschaftlichen Charakter haben.
Eine Baugenehmigung ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO, in der ab 1. 8. 2023 gültigen Fassung), Artikel 57 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), Absatz 1, Teil d im Innenbereich nur für Gewächshäuser erforderlich, die:
eine bebaute Fläche von mehr als 1.600 m2 haben,
eine Höhe von 5 Metern überschreiten.
Gewächshäuser im Außenbereich dürfen nur errichtet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken oder der gartenbaulichen Erzeugung dienen.
Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln - in der ab 20. 4. 2018 gültigen Fassung) legt in § 61 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d fest, dass im Innenbereich eine Baugenehmigung nur für Gewächshäuser erforderlich ist, die eine dieser Grenzen überschreiten:
bebaute Fläche über 100 m2,
Höhe über 5 Meter.
Gewächshäuser im Außenbereich dürfen Sie nur errichten, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von § 35 Abs. 1 und § 201 BauGB dienen.
In Brandenburg regelt die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO - in der ab 28.9.2023 gültigen Fassung) die Bauvorschriften. Gewächshäuser werden in § 61 (Genehmigungsfreie Vorhaben), Absatz 1, Teil d behandelt. Im Innenbereich müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen, wenn das Gewächshaus ein Volumen von 50 m3 überschreitet.
Gewächshäuser im Außenbereich können ohne Genehmigung errichtet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und eine bebaute Fläche von bis zu 1.600 m2 und eine Höhe von bis zu 5 Metern haben. Bei einer Fläche von mehr als 150 m2 muss jedoch die Gemeinde vorab informiert werden.
Nach der Bremischen Landesbauordnung (in der ab 1.10.2018 gültigen Fassung), § 61 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d erfordern alle Gewächshäuser eine Baugenehmigung, die nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 des Baugesetzbuchs dienen.
Für ein gewöhnliches Gewächshaus benötigen Sie also eine Baugenehmigung.
Die Hamburgische Bauordnung (HBauO, in der ab 1.5.2018 gültigen Fassung) besagt in Teil I (Errichtung und Änderung von Anlagen), Punkt 1.4, dass im Innenbereich nur Gewächshäuser eine Baugenehmigung erfordern, die:
eine bebaute Fläche von mehr als 100 m2 haben,
eine Höhe von über 4,5 Metern haben.
Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen können eine Höhe von bis zu 6 Metern haben, wenn sie eine Typenprüfung nach § 65 haben.
Die Hessische Bauordnung (HBO, in der ab 11.6.2020 gültigen Fassung) behandelt Gewächshäuser in der Anlage zu § 63. Nach Teil I, Punkt 1.4 erfordern im Innenbereich nur Gewächshäuser eine Baugenehmigung, die mindestens einen dieser Werte überschreiten:
Volumen von 30 m3
Höhe von 6 Metern
Gewächshäuser auf land-, forst- oder gartenbaulich genutzten Flächen können ohne Genehmigung errichtet werden, wenn sie eine Höhe von bis zu 6 Metern haben. Gewächshäuser mit einer Höhe von über 5 Metern erfordern dann eine zusätzliche Genehmigung gemäß den in Abschnitt V, Punkt 3 genannten Bedingungen.
Nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V, in der ab 15.10.2015 gültigen Fassung), § 61 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d benötigen Sie im Innenbereich und Außenbereich nur für Gewächshäuser mit einer bebauten Fläche von über 250 m2 oder einer Höhe von über 5 Metern eine Baugenehmigung.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO, in der ab 1.1.2023 gültigen Fassung) und Teil 1, Punkt 1.4 der Anlage zu § 60 Absatz 1 (Verfahrensfreie Baumaßnahmen) erfordern im Innenbereich nur Gewächshäuser eine Baugenehmigung, die eine bebaute Fläche von mehr als 100 m2 oder eine Höhe von über 5 Metern haben.
Die gleichen Bedingungen gelten auch für Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen.
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) legt in § 62 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d fest, dass im Innenbereich eine Baugenehmigung nur für Gartengewächshäuser erforderlich ist, die eine bebaute Fläche von 1.600 m2 bzw. eine Höhe von 5 Metern überschreiten.
Die gleichen Grenzen gelten auch für Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen. Gleichzeitig dürfen Sie sie nicht als Verkaufsstellen nutzen.
In Rheinland-Pfalz regelt die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), in der ab 15.12.2022 gültigen Fassung, die Baugenehmigungen. Für Gewächshäuser im Innenbereich gilt nach § 66 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren), Absatz 1, Teil 3, dass Sie nur für Bauten mit einer Höhe von mehr als 6 m eine Genehmigung benötigen.
Die Genehmigung für den Bau eines Gewächshauses im Außenbereich regelt § 62. Gemäß Absatz 1, Teil c gilt auch hier eine Höhenbegrenzung von 6 Metern für genehmigungsfreie Bauten.
Nach der Landesbauordnung Saarland (LBO, in der ab 12.4.2024 gültigen Fassung), § 8, Absatz 2, Teil 4 erfordern im Innenbereich nur Gewächshäuser eine Baugenehmigung, die länger als 12 Meter an jeder Grundstücksseite sind, bzw. ein Volumen von mehr als 30 m3 haben.
Für landwirtschaftliche Zwecke kann ohne Genehmigung ein Gewächshaus errichtet werden, das eine Fläche von 100 m2 oder eine Höhe von 5 m nicht überschreitet.
Sachsen schreibt vor, dass für Gewächshäuser im Innenbereich - gemäß der Sächsischen Bauordnung (SächsBO, in der ab 19.3.2024 gültigen Fassung), § 61 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d - eine Baugenehmigung beantragt werden muss, wenn die bebaute Fläche 1.600 m2 überschreitet bzw. die Höhe mehr als 5 Meter beträgt.
Unter den gleichen Bedingungen können Sie auch Gewächshäuser auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Genehmigung errichten. Bei Bauten mit einer bebauten Fläche von mehr als 100 m2 ist ein Nachweis erforderlich, dass das geplante Gewächshaus auch hinsichtlich der Statik und des Brandschutzes unbedenklich ist.
Nach der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA, in der ab 1.9.2013 gültigen Fassung), § 60 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teile e und f erfordern im Innenbereich nur Gewächshäuser eine Baugenehmigung, die diese Grenzen überschreiten:
bebaute Fläche: 1.600 m2,
Höhe: 6 Meter.
Wenn Gewächshäuser auf landwirtschaftlichen Flächen eine Höhe von bis zu 6 Metern und eine bebaute Fläche von bis zu 100 m2 haben, können Sie sie ohne Genehmigung errichten. Für Gewächshäuser mit einer Fläche bis zu 1.600 m2 müssen Sie die Gemeinde informieren, die innerhalb von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann. Wenn die Gemeinde vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitteilt, dass sie keine vorläufige Untersagung beantragen wird, können Sie mit dem Bau sofort beginnen.
Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO, in der ab 1.9.2022 gültigen Fassung) erfordert nach § 61 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d im Innenbereich nur für Gewächshäuser eine Baugenehmigung, die eine bebaute Fläche von mehr als 1.600 m2 oder eine Höhe von 6 Metern überschreiten.
Die gleichen Bedingungen für den genehmigungsfreien Bau gelten auch für Gewächshäuser auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen. Wenn diese Bauten dauerhaft sein sollen, müssen Sie die Gemeinde informieren, die eine vorläufige Untersagung der Bauarbeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen oder ein Baugenehmigungsverfahren verlangen kann. Dem können Sie entgehen, wenn die Höhe des Gewächshauses 4 Meter nicht überschreitet.
Die Thüringer Bauordnung (ThürBO, in der ab 29.3.2014 gültigen Fassung) erfordert im Innenbereich und Außenbereich - gemäß § 60 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Absatz 1, Teil d - die Einreichung einer Baugenehmigung für Gewächshäuser, wenn die bebaute Fläche größer als 100 m2 ist, bzw. die Höhe des Baus 5 Meter überschreitet.
In den meisten Bundesländern ist keine Genehmigung für den Bau unserer Gewächshäuser erforderlich. Ausnahmen sind z.B. Hessen oder das Saarland, wo Sie eine Genehmigung beantragen müssen, wenn das geplante Gewächshaus ein Volumen von 30 m3 überschreitet. Dies ist z.B. der Fall bei dem Bauer Gewächshaus Expert S 6,05 m bei dem das Volumen 32,1 m3 beträgt.
Wie oben erwähnt, besprechen Sie den Bau immer mit dem örtlichen Bauamt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Die Beamten werden Ihnen mitteilen, welche Dokumente Sie für den Antrag benötigen. In der Regel handelt es sich um:
Antrag auf Baugenehmigung - Das Antragsformular erhalten Sie beim Bauamt oder online,
Grundstücksdokumente - Grundbuchauszug, Lageplan usw.,
Projektdokumentation - Pläne des Gewächshauses, technischer Bericht, Beschreibung der Materialien usw.
Nach Bearbeitung und Einreichung des Antrags wird die Behörde Ihren Antrag prüfen und eine Entscheidung treffen. Die Dauer des Verfahrens variiert je nach Komplexität des Projekts und Auslastung der Behörde. Nach Erhalt einer positiven Entscheidung erhalten Sie die Baugenehmigung und können mit dem Bau Ihres Gewächshauses beginnen.
Informieren Sie sich vor dem Bau eines Gewächshauses immer im Voraus bei Ihrem örtlichen Bauamt über die Baubedingungen, um mögliche Komplikationen zu vermeiden.
Jedes Bundesland hat seine eigenen spezifischen Regeln. Informieren Sie sich daher über die in Ihrer Region geltenden Bedingungen für den Bau von Gewächshäusern.
In einigen Fällen kommen Sie um eine Baugenehmigung nicht herum. Dies gilt zum Beispiel für größere Gewächshäuser.
Für den Antrag auf Baugenehmigung benötigen Sie verschiedene Unterlagen. Dazu gehören der Antrag auf Baugenehmigung, Grundstücksunterlagen und die Projektdokumentation.
Kontaktieren Sie uns mit dem unten stehenden Formular. Wir erstellen für Sie ein Großhandelsangebot und vereinbaren mit Ihnen den Termin und die Form der Lieferung.